Änderungen für 2023

Neue Gesetze, neue Regeln 2023

Ist 2022 wirklich fast vorbei? So schnell kann es gehen. Nun steht das Jahr 2023 vor der Tür und wird viele Veränderungen mit sich bringen. Aber… was wird sich 2023 ändern?

Neu für Verbraucher

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse begrenzt die Stromrechnung von Privatkunden und Kleingewerbetreibenden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Diese Obergrenze gilt jedoch nur für 80 % Ihres bisherigen Konsums. Verwenden Sie in der Regel den Vorjahresverbrauch. Stromkunden müssen für den Verbrauch über diesen 80 % marktübliche Preise bezahlen.
Ab dem 1. Januar gilt die Strompreisbremse. Januar 2023. Die sogenannten Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden allerdings erst im März 2023 ausbezahlt.

Gaspreisbremse

Die Gaspreise sind auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Von dieser Begrenzung profitieren alle Einzelhaushalte und Vereine. Auch kleine Unternehmen werden auf diese Weise unterstützt, wenn ihr jährlicher Gasverbrauch weniger als 1,5 Mio. kWh beträgt. Bei Fernwärme liegt die Grenze bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Die Obergrenze gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für jede weitere Kilowattstunde gelten marktübliche Preise.
Für Verbraucher erfolgt die Abhilfe automatisch. Den Gasabzug berechnet Ihr Energieversorger anhand vorhandener Daten oder Ihr Vermieter.
Die Benzinpreisbremse beginnt im März 2023, gilt aber auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.

Tabaksteuererhöhung

Ab dem 1. Januar 2023 wird die Rauchersteuern noch höher sein. Eine Erhöhung der Zigarettensteuer erhöht den Preis einer 20er-Packung Zigaretten um durchschnittlich etwa 10 Cent.

49-Euro-Ticket/Deutschlandticket

Für den Sommer 2022 war das 9-Euro-Ticket drei Monate lang gültig. Es kam so gut an, dass ähnliche Angebote, wenn auch teurer, folgten. Das 49-Euro-Ticket, auch Deutschlandticket genannt, gilt ab 2023 bundesweit im öffentlichen Nahverkehr. Kunden können damit Straßenbahnen, S- und U-Bahnen, Regionalzüge, Stadt- und Regionalbusse nutzen.
Tickets müssen als Monatsabonnements erhältlich sein. Der Starttermin wird derzeit von der Politik auf den 1. Juni festgelegt. Das Ziel ist April 2023, aber Reedereien und Verkehrsverbände halten Mai 2023 für realistischer.
Dieses Sonderangebot gilt zunächst für zwei Jahre, also bis Ende 2024. 2024 wollen Bund und Länder beraten, wie oder ob es danach weitergeht.

Mehrwegpflicht in der To-go-Gastronomie

Ab dem 1. Mai müssen Restaurants, Bistros, Cafés, Kantinen, Tankstellen und Cateringunternehmen, die Speisen zum Mitnehmen (also Speisen und Getränke) verkaufen, dies tun. Januar 2023 gibt es auch in Mehrwegverpackung. In Mehrwegverpackungen verkaufte Produkte sollten nicht teurer sein als Einwegverpackungen. ➤ Ähnlich wie beim Flaschenpfand können Unternehmen für dieses Paket ein Pfand erheben.
Ausgenommen von dieser Regel sind Kioske, Imbisse und Late-Night-Läden. Außerdem werden Unternehmen mit fünf oder weniger Beschäftigten und einer Ladenfläche von weniger als 80 Quadratmetern von den neuen Pflichten ausgenommen. Allerdings sollte man hier den Kunden erlauben, eigene Mehrwegbehälter zum Befüllen mitzubringen.
Diese Ausnahme gilt nicht für kleine Ladengeschäfte (weniger als 80 Quadratmeter), die zu größeren Ketten gehören. In solchen Fällen sind in der Regel 5 oder mehr Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt, daher sollten wiederverwendbare Verpackungen bereitgestellt werden.

Neu für Arbeitnehmer

Neue Grenze für Midi-Jobs

(Als Midijob bezeichnet man in Deutschland seit 2003 ein Beschäftigungsverhältnis mit

 

einem Arbeitsentgelt im „Übergangsbereich“ oberhalb der Minijob-Grenze von 520 Euro monatlich. Seit dem 1. Oktober 2022 erstreckt er sich von 520,01 bis 1.600 Euro. Zum 1. Januar 2023 wird die Obergrenze auf 2000 Euro angehoben)

Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen müssen sich vor dem Hintergrund hoher Energiekosten und Inflation entspannen. So erhöht sich die Einkommensgrenze für Midi-Jobs von derzeit 1.600 Euro auf 2.000 Euro zum 1. Januar 2023. Dadurch können die Sozialversicherungsbeiträge auch bei einer solchen Einkommenssteigerung niedrig gehalten werden. Also habe ich mehr.

Der Mindestlohn in der Pflege wird erhöht

2023 wird der Mindestlohn für Beschäftigte in Pflegeheimen in zwei Stufen erhöht.

Mai 2023 und Dezember 2023
Pflegehilfskräfte erhalten ab dem 1. Mai 2023 mindestens 13,90 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Dezember 2023 beträgt er mindestens 14,15 € pro Stunde.
Die Qualifikation zur Pflegekraft kann ab 1 Tag erworben werden Mindestens 14,90 € pro Stunde ab Mai 2023 und mindestens 15,25 € ab 1. Dezember 2023.
Der Mindestlohn für Pflegekräfte wird zum 1. Mai 2023 auf 17,65 € und zum 1. Dezember 2023 weiter auf 18,25 € steigen.

Steuerlich abzusetzende der Homeoffice Kosten

Auch wenn Sie von zu Hause aus arbeiten, können Sie diese Tatsache steuerlich geltend machen. Die Homeoffice-Tage wird auch 2023 fortgeführt und erhöht. Ab 2023 können Sie bis zu 1.000 Euro steuerlich geltend machen. Bisher waren es nur 600 Euro. Bis zu 200 Tage Homeoffice können Sie für 5 € pro Jahr absetzen. (Vorher waren es nur 120.)

Neues Regelungen bei Autos / KfZ

Umtausch des Führerscheins

Es besteht aus grauem Karton, rosafarbener oder weißer Plastikkarte, je nachdem, wann du deinen Führerschein gemacht hast. Bis 2033 müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in EU-Führerscheine umgetauscht werden. Ist das Dokument neuer, also vom 20.01.2013, ist kein Ersatz erforderlich. Führerschein ausgestellt vor 1999

Wenn Ihr Führerscheindatum vor 1999 liegt, hängt es davon ab, wann Sie das „Lappen“ in Abhängigkeit von Ihrem Geburtsdatum wechseln müssen.

Geburtsjahr bis 1952 austauschen bis 19. Januar 2033; 1953 bis 1958 austauschen bis 19. Juli 2022; 1959 bis 1964 austauschen bis 19. Januar 2023; 1965 bis 1970 austauschen bis 19. Januar 2024; ab 1971 austauschen bis 19. Januar 2025.

Ausgestellte Führerscheine nach 1999

Folgende Fristen gelten wenn Sie Ihren  nach 1999 ausgestellt worden ist:

Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 austauschen bis 19. Januar 2026; 2002 bis 2004 austauschen bis 19. Januar 2027; 2005 bis 2007 austauschen bis 19. Januar 2028; 2008 austauschen bis 19. Januar 2029; 2009 austauschen bis 19. Januar 2030; 2010 austauschen bis 19. Januar 2031; 2011 austauschen bis 19. Januar 2032; 2012 bis 18. Januar 2013 austauschen bis 19. Januar 2033

Keine Erhöhung der CO2-Steuer

Zum 1. Januar 2023 war ursprünglich geplant, die CO2-Steuer auf Benzin und Diesel weiter auf 35 € pro Tonne zu erhöhen.

Allerdings hat die Bundesregierung beschlossen, Preiserhöhungen für 2023 auszusetzen, da die Energiekosten deutlich gestiegen sind. Daher fällt weiterhin eine CO2-Steuer von 30 Euro pro Tonne an.

Senkung der Prämie für den Kauf eines Elektroautos

Wenn Sie vorhaben, ein Elektroauto zu kaufen, haben Sie ab 2023 weniger Geld als zuvor. Elektrofahrzeuge mit einem Anschaffungspreis von weniger als 40.000 Euro haben einen Umwelt- und Innovationsbonus von 4.500 Euro (bisher 6.000 Euro). Teurere Autos mit Preisen zwischen 40.000 und 65.000 Euro werden nur noch mit 3.000 Euro statt bisher 5.000 Euro gefördert.
Nach dem 1. September 2023 können nur noch Einzelpersonen eine Förderung beantragen. Und es wird noch eine zusätzliche Prämie vom Hersteller geben. Ob es sich dabei aber weiterhin um 50 % der staatlichen Förderung handelt, ist noch nicht klar. Wird dieser Wert gehalten, sind Zuschüsse in Höhe von 6.750 € bzw. 4.500 € möglich.
Erster Tag Ab Januar 2024 werden die staatlichen Kaufprämien weiter gesenkt. Für Autos bis 45.000 € nur 3.000 €. Ab diesem Zeitpunkt werden teurere Autos nicht mehr gefördert.

In den nächsten zwei Jahren, also 2023 und 2024, stehen insgesamt 3,4 Milliarden Euro aus dem Klimaschutzfonds (KTF) zur Verfügung. Davon werden 2,1 Milliarden im Jahr 2023 und 1,3 Milliarden im Jahr 2024 verfügbar sein. Die Förderung endet, sobald diese Mittel aufgebraucht sind.

Keine Förderung mehr für Plug-in-Hybride

Ab dem 1. Januar 2023 sind nur noch Elektrofahrzeuge zugelassen, die ausschließlich mit Batterien oder Brennstoffzellen betrieben werden. Für Plug-in-Hybride gibt es keine Subventionen.

Erste-Hilfe-Kit-Maske

Überarbeitete ➤Norm 13164 gilt ab 1. Februar 2022 für den Inhalt der Erste-Hilfe-Ausrüstung. Sie schreibt vor, dass neben anderen vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen zwei medizinische Masken (sog. OP-Masken) mitgeführt werden müssen. Eine FFP2-Maske kann ebenfalls verwendet werden, ist aber nicht erforderlich.
Die Regelung gilt seit einiger Zeit mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2020. Ab Januar 2023 können alte Standard-Verbandskästen mitgebracht werden. Keine Nachrüstung nötig. Die neuen Anforderungen gelten jedoch ab dem 1. Februar 2023.

Neue Typ- und Regionsklassen

Im nächsten Jahr, also 2023, werden Kfz-Versicherungsarten und Regionalklassen wieder angepasst. Diese Klassen bestimmen die Versicherungsprämie für ein bestimmtes Auto.

2023 sollen rund 8 Millionen Autobesitzer mit einer höheren Einstufung ihrer Typklasse rechnen und künftig mehr zahlen müssen. Ungefähr 5 Millionen werden herabgestuft, um die Kosten zu senken. Für rund 30 Millionen Autobesitzer ändert sich nichts. Die Regionalklasse wird teurer, da etwa 10 Millionen Autobesitzer aufgerüstet werden. Etwa 5,5 Millionen werden herabgestuft, sodass zukünftige Zahlungen geringer ausfallen werden. Etwa 27 Millionen Fahrzeuge verbleiben in ihren ehemaligen Regionalklassen.
Erhöht sich Ihr Beitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dann können Sie eine neue, günstigere Versicherungsgesellschaft finden. z.B. Mit unserem Partner ➤Check24 oder Verivox.

Neu für Ihre Finanzen

ALG 2 / Hart IV wird Bürgergeld

Nach dem 1. Januar 2023 gibt es kein Hartz IV mehr. Stattdessen wird Bürgergeld eingeführt. Darin unterscheidet es sich vom bisherigen Hartz IV.

Der Standardpreis für Erwachsene beträgt 502 Euro pro Monat. Als Arbeitslosengeld II Bisher lag Hartz IV bei 449 Euro. 451 € für Lebenspartner, 402 € für im Haushalt der Eltern lebende Arbeitslose unter 25 Jahren, 420 € für Kinder von 14 bis 17 Jahren, 348 € für Kinder von 6 bis 13 Jahren, 318 € für Kinder von 5 bis 5 Jahren. .
Erwachsene in Einrichtungen nach dem XII. Sozialgesetzbuch (SGB) erhalten 402 Euro.

Leistungsempfänger

Alleinstehende/alleinerziehende Person Regelsatz 502 EUR (Veränderung gegenüber ALG2 +53 EUR)

Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften 451 EUR (Veränderung gegenüber ALG2 +50 EUR)

Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 402 EUR (Veränderung gegenüber ALG2 +45 EUR)

Nicht erwerbstätige Erwachsene (unter 25 J.) im Haushalt der Eltern 402 EUR (Veränderung gegenüber ALG2 +45 EUR)

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 EUR (Veränderung gegenüber ALG2 +47 EUR)

Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 EUR (Veränderung gegenüber ALG2 +39 EUR)

Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 EUR (Veränderung gegenüber ALG2 +39 EUR)

Bewohnt die betroffene Person eine zu große Wohnung, läuft eine Schonfrist von einem Jahr ab. Im ersten Jahr der Arbeitslosigkeit sind Vermögenswerte bis zu 40.000 Euro als sogenanntes Schutzvermögen zulässig. Für jede Person, die Sie der Bürgergeldfamilie hinzufügen, können Sie 15.000 € behalten. Verletzt ein Arbeitsloser die Mitwirkungspflicht, kann er von Beginn des Leistungsbezugs an sanktioniert werden. Sogenannte Vermittlungsprioritäten gelten nicht mehr. Bei Aus- oder Weiterbildungspotenzial und gleichzeitiger Stellenausschreibung kann sich die Person auch für eine Ausbildung entscheiden. Nun gilt der Grundsatz: „Ausbildung vor Leiharbeit“. ab dem 1 Ab Juli 2023 gelten zudem höhere Freibeträge. Sie verdienen also mehr. Wenn eine Person zwischen 520 € und 1.000 € gewinnt, erhält sie diese 30 % statt der bisherigen 20 %. Schüler, Studenten, Auszubildende und Bundesfreiwillige sowie alle Träger des Sozialen Jahres (FSJ) können monatlich bis zu 520 Euro ohne Anrechnung erhalten. Studenten können während der Ferienzeit unbegrenzt Geld verdienen.

Höhere Krankenkassenprämien

Ab 01.01.2023 steigen die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Geplant ist eine Erhöhung um 0,3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 16,2 % des Bruttolohns. Das ist ein neuer Rekord. Die höheren Beiträge sollen in erster Linie dazu dienen, die durch die Corona-Pandemie deutlich gestiegenen Kosten für das Gesundheitssystem auszugleichen. Ansonsten beträgt das prognostizierte Defizit der Krankenversicherer 17 Milliarden Euro.
In der Zwischenzeit sollte der Beitrag nur um 0,2 Punkte erhöht werden. Diese Lösung würde jedoch eine Überschreitung der Reserven erfordern und einzelne Krankenversicherer finanziell gefährden.

Erhöhung des Kindergeldes

Die Bundesregierung plant, das Kindergeld (inklusive Zulagen für Pflege-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) um 404 Euro auf 8.952 Euro zu erhöhen. Im Folgejahr wird der Freibetrag weiter erhöht.

Mehr Kindergeld

Auch der Kinderfreibetrag wird zum 1. Januar 2023 erhöht. Die ersten drei Kinder erhalten jeweils 250 Euro. 31 € mehr im Monat für das erste und zweite Kind. 25 Euro mehr im Monat für ein drittes Kind.
Eine Familie mit zwei Kindern erhält also künftig 744 Euro mehr pro Jahr. Eine Familie mit drei Kindern kostet 1.044 Euro mehr.

Höhere Grundfreibetrag

Ab dem 1. Januar 2023 wird der Grundfreibetrag erhöht. Das ist der Teil Ihres Jahreseinkommens, auf den Sie keine Steuern zahlen müssen. Wichtige Dinge, die Sie bei der Abgabe einer Steuererklärung beachten sollten

Der Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2023 um 561 € und dann auf 10.908 € erhöht. Für Ehepaare gilt ein doppelter Wert von 21.816 Euro.

Mehr Wohngeld

Ab 2023 wird das Wohngeld deutlich erhöht. Es könnte etwa 370 € betragen, eine Steigerung von 190 € pro Monat. Die Anpassung der Einkommensgrenzen soll es künftig auch mehr Menschen ermöglichen, Leistungen zu beziehen.

Neue Einkommensgrenze für die Spitzensteuer

Der höchste Steuersatz in Deutschland beträgt 42 %. Betroffen sind alle Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2023 wird dieses Limit erhöht. Dann werden es voraussichtlich 62.827 € sein.

Rentensteuerbefreiung

Ab 2023 sind gezahlte Rentenbeiträge voll steuerlich abzugsfähig. Ursprünglich war dies für 2025 geplant.

Künftig werden Annuitäten bei der Auszahlung besteuert. Um dies auszugleichen, sind die Kosten der Altersvorsorge steuerlich absetzbar. Dadurch werden die Steuerzahlungen der Arbeitnehmer um etwa 3,2 Milliarden Euro im Jahr 2023 und 1,8 Milliarden Euro im Jahr 2024 reduziert.

Höhere steuerfreie Sparpauschale

Ab dem Bewertungszeitraum 2023 steigt die Sparpauschale von 801 Euro auf 1.000 Euro für Singles. Für Verheiratete oder in Partnerschaft lebende Personen erhöht sich der Preis von 1.602 € auf insgesamt 2.000 €.

Sonstige Änderungen

Mehr Geld für Photovoltaikanlagen

Aufgrund der Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) steigen die Kosten für Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2023, wenn sie nach dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden.
Dann ist der Vergütungssatz sowohl im System der vollen Einspeisevergütung als auch im System der Eigenversorgung höher.
8,2 Cent pro Kilowattstunde für eigene Photovoltaikanlagen mit Leistungen bis 10 Kilowatt und 7,1 Cent pro Kilowattstunde für Leistungen bis 40 Kilowatt. Auch Betreiber von Photovoltaikanlagen mit voller Einspeisevergütung profitieren von höheren Vergütungssätzen. Hier werden Anlagen mit einer maximalen Leistung von 10 kWh mit 13,0 Cent pro kWh vergütet. Bei Großanlagen wird der Anlagenanteil über 10 Kilowatt mit 10,9 Cent pro Kilowattstunde vergütet.

Des Weiteren wird die Mehrwertsteuer für Material und Arbeit nicht mehr zu zahlen!

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