Versteuerung der Rentenarten: Steuern und Sozialabgaben

Wenn Sie verschiedene Rentenarten beziehen, fragen Sie sich sicherlich, wie Berufsunfähigkeitsrente, gesetzliche Rente, Riester-Rente, Betriebsrente, Rürup-Rente und Sofortrente versteuert werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Steuern und Sozialabgaben auf jede Rentenart anfallen und wie Sie Ihre Steuerlast genau berechnen können. Lassen Sie uns die Details durchgehen!

Berufsunfähigkeitsrente: Wie wird sie versteuert?

Die Berufsunfähigkeitsrente wird gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert. Hierbei wird ein Ertragsanteil versteuert, der je nach Rentenbeginn variiert. Diese Rente ist in der Regel von Sozialabgaben wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen befreit, wenn sie aus einer privaten Versicherung stammt.

  • Jahresrente (Brutto): Der Betrag, den Sie jährlich aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.
  • Ertragsanteil: Der Prozentsatz, der versteuert werden muss.
  • Steuerpflichtiger Betrag: Der Teil der Rente, der versteuert wird.

Gesetzliche Rente: Steuer- und Sozialabgaben im Überblick

Die gesetzliche Rente unterliegt dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt jährlich für Neurentner. Außerdem fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, die direkt von der Rente abgezogen werden.

  • Jahresrente (Brutto): Der Betrag, den Sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
  • Steuerpflichtiger Anteil: Der Anteil der Rente, der versteuert werden muss.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Diese Abgaben werden direkt abgezogen.

Riester-Rente: Steuerliche Behandlung und Abgaben

Die Riester-Rente wird gemäß § 22 Nr. 5 EStG vollständig versteuert. Wenn Sie die Riester-Rente zusammen mit der gesetzlichen Rente beziehen, müssen auch hier Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

  • Jahresrente (Brutto): Der jährliche Betrag aus Ihrer Riester-Rente.
  • Voll steuerpflichtig: Der gesamte Betrag ist steuerpflichtig.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Diese Abgaben fallen zusätzlich zur gesetzlichen Rente an.

Betriebsrente: Steuerliche Behandlung und Abgaben

Die Betriebsrente unterliegt gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der vollen Besteuerung. Zudem fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, die direkt von der Betriebsrente abgezogen werden.

  • Jahresrente (Brutto): Der jährliche Betrag aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung.
  • Voll steuerpflichtig: Der gesamte Betrag muss versteuert werden.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Diese Abgaben werden direkt abgezogen.

Rürup-Rente: Steuerliche Aspekte und Sozialabgaben

Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, wird in der Auszahlungsphase versteuert. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich jährlich. Im Gegensatz zur gesetzlichen und betrieblichen Rente fallen hier keine Sozialabgaben an.

  • Jahresrente (Brutto): Der Betrag aus Ihrer Rürup-Rente.
  • Steuerpflichtiger Anteil: Der Teil der Rente, der versteuert wird.
  • Keine Sozialabgaben: Hier fallen keine Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge an.

Sofortrente: Steuerliche und soziale Aspekte

Eine Sofortrente wird aus einer einmaligen Kapitalzahlung erworben, die aus eigenen Ersparnissen stammt. Diese Ersparnisse wurden bereits versteuert. Daher wird bei der Sofortrente nur der Ertragsanteil versteuert.

  • Jahresrente (Brutto): Der Betrag, den Sie aus Ihrer Sofortrente erhalten.
  • Ertragsanteil: Der Prozentsatz, der versteuert werden muss.
  • Keine Sozialabgaben: Keine Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, wenn nicht zusätzlich zur gesetzlichen Rente.

Steuerprogression für 2024: So berechnen Sie Ihre Einkommensteuer

Für das Jahr 2024 gelten die folgenden Steuersätze:

  • Einkommen bis 10.908 Euro: Steuerfrei (Grundfreibetrag pro Person)
  • Einkommen von 10.908 Euro bis 61.971 Euro: 14% bis 42% progressiver Steuersatz
  • Einkommen über 61.971 Euro bis 277.825 Euro: 42%
  • Einkommen über 277.825 Euro: 45%

Bei der Angabe einer Schwerbehinderung in der Steuererklärung können verschiedene Pauschbeträge und Vergünstigungen geltend gemacht werden. Hier sind einige relevante Werte und Informationen:

1. Behinderten-Pauschbetrag:

  • 20 GdB: 384 Euro
  • 30 GdB: 620 Euro
  • 40 GdB: 860 Euro
  • 50 GdB: 1.140 Euro
  • 60 GdB: 1.440 Euro
  • 70 GdB: 1.780 Euro
  • 80 GdB: 2.120 Euro
  • 90 GdB: 2.460 Euro
  • 100 GdB: 2.840 Euro

Zusätzlich für blinde Menschen: Personen mit Blindheit (GdB 100 + Blindheit) können zusätzlich einen Pauschbetrag von 3.700 Euro ansetzen.

Begleitperson:Wenn zusätzlich eine Begleitperson erforderlich ist, können weitere Kosten entstehen, die ebenfalls berücksichtigt werden sollten.

2. Zusätzliche Pauschbeträge:

  • Wenn jemand blind ist (GdB 100 + Blindheit), wird der Pauschbetrag auf 3.700 Euro erhöht.

3. Fahrtkosten:

  • Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung auf ein Auto angewiesen sind, können Sie die Kosten für Fahrten zur Arbeit steuerlich absetzen. Das können entweder die tatsächlichen Kosten oder die Kilometerpauschale (0,30 Euro pro Kilometer) sein.

4. Außergewöhnliche Belastungen:

  • Kosten, die durch die Behinderung entstehen, können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, z. B. Pflegekosten, Therapiekosten oder Kosten für Hilfsmittel.

5. Steuerliche Vergünstigungen für Begleitpersonen:

  • Wenn Sie eine Begleitperson benötigen, können Sie auch die Kosten für diese unter bestimmten Umständen steuerlich absetzen.

Es ist wichtig, Belege und Nachweise zur Behinderung sowie für alle geltend gemachten Ausgaben aufzubewahren. Für individuelle Auskünfte und eine detaillierte steuerliche Beratung sollten Sie zudem einen Steuerberater zu Rate ziehen, um sicherzustellen, dass Sie alle möglichen Abzüge fristgerecht geltend machen.

Beispielrechnung für 2024:

Angenommen, Sie beziehen folgende Renten:

  • Berufsunfähigkeitsrente: 12.000 Euro
  • Gesetzliche Rente: 18.000 Euro
  • Riester-Rente: 4.000 Euro
  • Betriebsrente: 6.000 Euro
  • Rürup-Rente: 5.000 Euro
  • Sofortrente: 8.000 Euro

Gesamteinkommen: 12.000 Euro + 18.000 Euro + 4.000 Euro + 6.000 Euro + 5.000 Euro + 8.000 Euro = 53.000 Euro

Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens:

  • Berufsunfähigkeitsrente: 12.000 Euro × 44% (Ertragsanteil) = 5.280 Euro
  • Gesetzliche Rente: 18.000 Euro × 85% (steuerpflichtiger Anteil) = 15.300 Euro
  • Riester-Rente: 4.000 Euro (voll steuerpflichtig) = 4.000 Euro
  • Betriebsrente: 6.000 Euro (voll steuerpflichtig) = 6.000 Euro
  • Rürup-Rente: 5.000 Euro × 85% (steuerpflichtiger Anteil) = 4.250 Euro
  • Sofortrente: 8.000 Euro × 22% (Ertragsanteil) = 1.760 Euro

Gesamt steuerpflichtiges Einkommen: 5.280 Euro + 15.300 Euro + 4.000 Euro + 6.000 Euro + 4.250 Euro + 1.760 Euro = 36.590 Euro

Berechnung der Einkommensteuer:

Für ein zu versteuerndes Einkommen von 25.682 Euro (nach Abzug des Grundfreibetrags von 10.908 Euro pro Person) wird der progressive Steuersatz angewendet.

  • Zu versteuerndes Einkommen nach Grundfreibetrag: 25.682 Euro – 10.908 Euro = 14.774 Euro
  • Berechnung der Steuer: ESt = 1.073,60 Euro + ((14.774 Euro × 0,2397))
  • Berechnung: ESt = 1.073,60 Euro + 3.539,92 Euro = 4.613,52 Euro
  • Durchschnittlicher Steuersatz: Durchschnittlicher Steuersatz = (4.613,52 Euro / 25.682 Euro) × 100 ≈ 17,99%

Zusammenfassung

Für ein zu versteuerndes Einkommen von 25.682 Euro beträgt die Einkommensteuer etwa 4.613,52 Euro bei einem durchschnittlichen Steuersatz von ca. 18%.

Referenzen

Disclaimer

Die Informationen in diesem Beitrag dienen allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Die steuerliche Behandlung und die Höhe der Sozialabgaben können je nach individueller Situation variieren. Es wird empfohlen, sich bei spezifischen Fragen zur Besteuerung und zu Sozialabgaben an einen Steuerberater oder Fachanwalt zu wenden. Die Beispielrechnung dient nur der Veranschaulichung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Alle Angaben ohne Gewähr.

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